Tierseuchenallgemeinverfügung
I. Amtliche Feststellung des Ausbruchs der Hochpathogenen Aviären Influenza bei Hausgeflügel im Landkreis Uckermark (Brandenburg) und Festlegung einer Schutzzone (Sperrbezirk) und einer Überwachungszone (Beobachtungsgebiet)
In einem Geflügelbestand in der Gemeinde Lychen (Landkreis Uckermark, Brandenburg) wurde das hochpathogene aviäre Influenza-A Virus, Subtyp H5N1 durch virologische Untersuchung nachgewiesen. Damit wurde am 01.11.2025 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt.
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist in Teilen von der errichteten Schutz- und Überwachungszone betroffen.
II. Schutzzone
Gemäß Artikel 21 Abs. 1 und Anlage V der VO (EU) 2020/687 wird in der Größe von mindestens 3 km um den Ausbruchsbestand das nachfolgend bezeichnete Gebiet als Schutzzone festgelegt:
- die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft mit der Ortschaft Mechow
Der Geltungsbereich der Schutzzone ist in der beigefügten Karte (Anlage) farblich dargestellt und befindet sich innerhalb der roten Markierungslinie.
III. Überwachungszone
Gemäß Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 und Anlage V der VO (EU) 2020/687 wird in der Größe von mindestens 10 km um den Ausbruchsbestand das nachfolgend bezeichnete Gebiet als Überwachungszone festgelegt:
- die Gemeinde Wokuhl-Dabelow
- die Gemeinde Carpin
- die Gemeinde Grünow
- die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft.
Der Geltungsbereich der Überwachungszone ist in der beigefügten Karte (Anlage) farblich dargestellt und befindet sich innerhalb der blauen Markierungslinie.
Die Karte ist außerdem über die Internetseite des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte unter https://www.lk-mecklenburqische-seenplatte.de einsehbar.
IV. Maßnahmen
Gemäß Artikel 22, 23 und Artikel 25 bis 27, 40 und Anhang V der VO (EU) 2020/687 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 Buchstabe b und Art. 66 der VO (EU) 2016/429 werden bis auf Widerruf und mit sofortiger Wirkung folgende Schutzmaßregeln innerhalb der Schutz- und der Überwachungszone angeordnet:
1. Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die aktuell noch nicht beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt registriert sind, haben dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen.
2. Das gehäufte Auftreten von erkranktem oder verendetem Geflügel ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unverzüglich zu melden (Telefon: 0395 57087 3290 oder 0395 57087 3182). Dabei sind verendete Tiere so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen.
3. Sämtliches Geflügel ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden. (Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen).
4. Gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen, noch aus einem Bestand verbracht werden. Futtermittel dürfen nicht aus dem Bestand verbracht werden.
5. Halter von Geflügel oder von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten haben klinische amtstierärztliche Untersuchungen, die Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, Dokumentenkontrollen und epidemiologische Ermittlungen zu dulden.
6. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
7. Halter von Geflügel oder von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten haben unabhängig von der Größe des Bestandes sicherzustellen, dass
a. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten, an denen Geflügel oder Vögel anderer Arten gehalten werden, gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
b. an Zufahrts- und Abfahrtswegen bzw. Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten geeignete Desinfektionsmittel angewendet werden,
c. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels oder der gehaltenen Vögel anderer Arten von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels oder der gehaltenen Vögel anderer Arten unverzüglich ablegen,
d. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
e. über alle Personen, die den Stall oder sonstigen Standort besuchen und Zugang zu Bereichen haben, in denen Tiere gehalten werden, Aufzeichnungen geführt und auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden,
f. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder gehaltenen Vögeln anderer Arten die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
g. eine ordnungsgemäße Schadnager- und Ungezieferbekämpfung durchgeführt wird.
8. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
9. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Dies gilt nicht, sofern der Transport
a. ohne Unterbrechung oder Entladen in der Schutzzone
b. vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und
c. unter Meidung von Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird erfolgt.
10. Die angeordneten Maßnahmen können geändert oder erweitert werden, wenn dies im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
V. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Für die Anordnungen unter Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
Für die Anordnungen Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 bis 9 entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtung auf der Grundlage des § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG).
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